Fachbegriffe für Jedermann
Abzüge"neu für alt" (Kasko-Schaden)
Die Abzüge neu für alt sind in § 13 Abs. 5 AKB geregelt. Darin heißt es zum Beispiel:"Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie Omnibussen bis zum Schluß des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Batterie, Bereifung und Lackierung. Siehe hierzu auch "Wertverbesserungen"
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Bagatellschaden
Bei Bagatellschäden, d. h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750 Euro, gibt es seit 1995 eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht mehr das Recht zubilligen, bei "erkennbar geringen Schäden" die Kosten eines Gutachtens ersetzt zu bekommen. Wir bieten Ihnen an, den Schadenumfang genau zu untersuchen und erstellen bei Bagatellschäden kein Gutachten, sondern einen qualifizierten Kostenvoranschlag, der - im Gegensatz zu den meisten Werkstattkostenvoranschlägen - durch eine Lichtbildanlage beweissichernde und nachprüfbare Qualität besitzt und dessen Kosten erfahrungsgemäß vom Versicherer getragen werden.
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Beweissicherung
In zahlreichen Fällen ist es erforderlich bzw. empfehlenswert, einen bestimmten Zustand bzw. Mangel von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um bei einer späteren Auseinandersetzung ein Dokument zu besitzen oder einen sachverständigen Zeugen benennen zu können. So können Sie nicht selbst von der Gegenseite für diesen Mangel verantwortlich gemacht werden, nur weil Sie Ihre Behauptungen nicht beweisen können.
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Haftpflichtschaden
Gemäß §249 BGB hat ein Ersatzpflichtiger den wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadeneintritt bestand, d. h. er hat die Kosten der Wiederherstellung zu tragen. Bei Sachbeschädigungen kann der Geschädigte grundsätzlich statt der Wiederherstellung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (fiktive Abrechnung).
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Kaskoschaden
Beim Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall (Vollkasko) oder Wild-, Unwetter- und Steinschlagschaden (Teilkasko) gemäß freiwillig vereinbarter Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschaden. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen, die im Versicherungsschein und in der AKB, "Kleingedruckten" nachgelesen werden können. Die Kosten eines vom Versicherungesnehmer ohne vorherige Rücksprache beauftragten Sachverständigen trägt die Kaskoversicherung in der Regel nicht. Dem häufig an uns herangetragenen Wunsch im Auftrag des Versicherers erstellte Gutachten unabhängig zu überprüfen, kommen wir selbstverständlich nach.
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Nutzungsausfallentschädigung
Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw. Die Höhe des Tagessatzes ist vom Fahrzeugmodell abhängig.
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Reparaturbestätigung
Soll die Durchführung einer Reparatur nachgewiesen werden, kann der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einer Reparaturbestätigung beauftragen.
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Reparaturfreigabe
Solange die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen, kann das Fahrzeug grundsätzlich als reparaturfähig beurteilt werden. Übersteigen die Reparaturkosten nach der Schätzung des Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% und wird die Reparatur tatsächlich ordnungsgemäß und fachgerecht nach den Vorgaben der im Gutachten als notwendig erkannten Arbeiten ausgeführt, sind die Reparaturkosten ebenfalls erstattungsfähig.
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Restwert
Als Restwert hat der Sachverständige, nach der Rechtssprechung des BGH, den am allgemeinen regionalen Markt durch den Geschädigten erzielbaren Preis für das Unfallfahrzeug zu ermitteln. Der Verkauf zu diesem Wert muß am Standort des Fahrzeuges ohne außerordentlichen Aufwand möglich sein.
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Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten, zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen, bzw. übersteigen. Von einem sog. unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, weil sein neues Fahrzeug (höchstens einen Monat alt, max. ca. 1.000 km gelaufen, Erstbesitz) erheblich beschädigt wurde.
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Vorschaden
Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden am Fahrzeug aus vorherigen Ereignissen.
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Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden)
Beim Haftpflichtschaden sind Abzüge für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d. h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiss behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.
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Wiederbeschaffungsdauer
Die Wiederbeschaffungsdauer ist die voraussichtlich für die erfolgreiche Suche eines Ersatzfahrzeuges aufzuwendende Zeit. Diese Zeitspanne beginnt mit Bekanntwerden des Gutachtenergebnisses unter der Maßgabe der Ersatzbeschaffung beim seriösen Gebrauchtwagenhandel.
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Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Preis, den der Geschädigte aufwenden muß, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert ist zum Zeitpunkt des Unfalls beim seriösen Gebrauchtwagenhandel zu ermitteln. Reparatur- bzw. Restaurationskosten können diesen Wert beeinflussen. Zum Wiederbeschaffungswert muß das Fahrzeug kurzfristig beschafft werden können.
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Wertminderung
Der merkantile Minderwert (Wertminderung) beschreibt den Wertverlust, den ein Fahrzeug bei seinem Verkauf trotz vollständig und fachgerecht durchgeführter Reparatur erfahren würde. Zur Frage, ob im konkreten Fall eine Wertminderung zu erwarten ist, nimmt der unabhängige Sachverständige im Gutachten Stellung.
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