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Amtliche Kfz-Untersuchung

Haupt-/Abgas­untersuchung

Nach §29

Gasprüfung

Für Flüssiggasfahrzeuge GAP/GWP

Oldtimer-Einstufung

Nach § 23 StVZO

Anbauabnahme

Einzelabnahmen

nach §19.2 / §21 StVZO

Begutachtung von Neu- und Importfahrzeugen

nach §21 StVZO/Art. 44/45 VO(EU) 2018/858

Einzelgenehmigung Fahrzeuge

nach § 13 EG-FGV

Die Haupt- und Abgasuntersuchung nach §29

Ingenieurbüro Hofmann GmbH & Co. KG ist ein Familienunternehmen mit langjähriger Erfahrung in der Durchführung von Kfz Hauptuntersuchung (HU). Unsere kompetenten Mitarbeiter und intelligenten Lösungen garantieren Ihnen eine professionelle und zuverlässige Prüfung Ihres Fahrzeugs.

Zuverlässige Fahrzeugprüfung durch erfahrene Experten

Wir garantieren Ihnen, dass die Überprüfung Ihrer Fahrzeuge von qualifizierten Mitarbeitern durchgeführt wird. Unsere Prüfingenieure und Sachverständige sind Experten auf ihrem Gebiet und absolvieren eine intensive Zusatzausbildung nach dem Ingenieurstudium. Dadurch garantieren wir Ihnen einen hohen Wissensstand und professionelle Durchführung der HU. Mit über 60 Mitarbeitern sind wir ein Unternehmen, das stets bemüht ist, die Bedürfnisse unserer Kunden zu erfüllen.

Unsere langjährige Erfahrung und kontinuierliche Weiterbildung ermöglichen es uns, intelligente Lösungen anzubieten, die auf Ihre spezifischen Anforderungen zugeschnitten sind. Wir verstehen, wie wichtig es ist, dass Ihr Fahrzeug sicher und zuverlässig auf den Straßen unterwegs ist. Deshalb legen wir großen Wert darauf, dass alle Prüfungen gründlich durchgeführt werden und eventuelle Mängel sofort behoben werden können.

  • Die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) lässt sich auf mehreren Wegen ermitteln:

    • anhand des Eintrags im Fahrzeugschein oder ggf. der Abmeldebescheinigung
    • durch das Datum im Untersuchungsbericht der letzten HU
    • oder direkt an der Prüfplakette (runde Plakette) auf dem hinteren Kennzeichen

    Die Zahl, die auf der Plakette nach oben zeigt, steht für den Monat, die Zahl in der Mitte für das Jahr, in dem die Gültigkeit endet – also der Zeitpunkt, zu dem die nächste HU fällig ist.

    Seit dem 1. Juli 2012 wird die HU bei verspäteter Vorführung nicht mehr zurückdatiert. Das bedeutet: Auch wenn die Frist überzogen wurde, erhält das Fahrzeug bei Bestehen die volle Gültigkeitsdauer der Plakette.

    Wichtig: Wird die Frist zur HU um mehr als zwei Monate überschritten, ist eine vertiefte Hauptuntersuchung erforderlich. Diese kostet 20 % mehr als die reguläre HU.

  • Zur Hauptuntersuchung benötigen Sie:

    • das Fahrzeug selbst

    • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei abgemeldeten Fahrzeugen den Fahrzeugbrief)

    Falls für die HU notwendige Untersuchungen – wie etwa Abgasuntersuchungen – bereits von anderen Dienstleistern durchgeführt wurden, bringen Sie bitte die entsprechenden Nachweise mit.

    Wurden am Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen (z. B. Tuning, Umbauten), denken Sie auch an die Nachweise über die Zulässigkeit dieser Änderungen.

Gasprüfung für Flüssiggasfahrzeuge GAP/GWP

Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO ist bei Fahrzeugen mit Autogasanlagen eine wiederkehrende Prüfung der Gasanlage durchzuführen, es sei denn, dass eine außerordentliche Prüfung GAP oder die Gassystem-Einbauprüfung innerhalb des letzten Monats durchgeführt wurde und dieses bescheinigt werden kann. Bei der Prüfung wird gem. Anlage VIII a StVZO die gesamte Gasanlage auf Zustand, Ausführung und Dichtheit geprüft.

Diese Punkte sind wie folgt definiert:

  • Alle Bauteile der Anlage werden auf sichtbare Schäden oder Mängel überprüft. Dazu wird eine Sichtprüfung der Bauteile durchgeführt.

  • Die im Fahrzeug verwendeten Bauteile müssen den entsprechenden ECE Normen genügen. Daher müssen alle Bauteile mit dem ECE – Genehmigungszeichen und dem Handelsnamen des Herstellers gekennzeichnet sein

  • Vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung muss sichergestellt werden, dass der Gastank einen Füllstand von ca. 50 % aufweist.

Oldtimer-Einstufung nach § 23 StVZO

Der Anforderungskatalog für das H-Kennzeichen

Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (vgl. H-Kennzeichen). Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt sein. Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein, d.h. die Hauptuntersuchung muss bestanden werden und es muss mindestens die Zustandsnote 3 haben.

  • Die originale FIN (Fahrzeug-Identnummer) muss vorhanden sein.

  • Lack

    Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, jedoch muss die Lackierung zeitgenössisch sein. Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote ‚3‘ ist für eine positive Begutachtung ausreichend.

    Blech

    Umbauten (z. B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat (z. B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio.)

    Äußeres Erscheinungsbild

    • Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren Dellen.
    • Weitgehend frei von Rost
    • Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.
  • Rahmen

    • Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replika
    • Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung
    • Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein

    Fahrwerk

    Original-Fahrwerk oder zeitgenössischer Umbau

  • Motor

    Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps oder zeitgenössischer Umbau zulässig

    Getriebe

    Nur Originalgetriebe oder zeitgenossischer Umbau zulässig.

Anbauabnahmen

Wenn an Ihrem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen, sofern nicht umgehend eine Begutachtung nach § 19.3 erfolgt.

Beispiele für derartige Änderungen sind: Verwendung von Leichtmetallrädern mit geänderter Bereifung, Leistungsänderungen (z. B. an Krafträdern).

Zum Lieferumfang der verwendeten Anbauteile gehört in der Regel ein Gutachten, aus dem Sie entnehmen können, ob eine Anbauabnahme der Änderung erforderlich ist und welche Besonderheiten gegebenenfalls zu beachten sind, um die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug nicht zu gefährden.

Bei der Vorführung des geänderten Fahrzeugs zur Kfz-Abnahme (Anbauabnahme) legen Sie uns bitte den Fahrzeugbrief und -schein, bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1, sowie die zu den Änderungsteilen mitgelieferten Papiere vor. Sie sind eine wichtige Arbeitsunterlage für unsere Sachverständigen.

Bei Beachtung der im Gutachten aufgeführten Anmerkungen bzw. Auflagen kann im Regelfall eine positive Begutachtung erfolgen.

Einzelabnahmen nach §19.2 / §21 StVZO

Wenn an Ihrem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen, die Fahrzeugart ändern oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Sofern keine Gutachten vorliegen, die den vorgenommenen Umbau explizit beschreiben, kann die Betriebserlaubnis durch eine positive § 19.2 Begutachtung wiedererlangt werden. Art und Umfang der Untersuchung hängen vom Umbau und den vorliegenden Gutachten ab.

Beispiele für derartige Änderungen sind: Ausbau eines Fahrzeugs zum Wohnmobil.

Begutachtung von Neu- und Importfahrzeugen nach §21 StVZO/Art. 44/45 VO(EU) 2018/858

Begutachtungen nach § 21 StVZO sind erforderlich für aus dem Ausland einzeln eingeführte Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Typgenehmigung verfügen oder für Fahrzeuge, an denen umfangreiche bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.

Auch Umbauten für besondere Einsatzzwecke sowie für Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist, oder die bereits über längere Zeit außer Betrieb gesetzt waren, können durch eine Begutachtung nach § 21 StVZO wieder in den Verkehr gebracht werden.

Einzelgenehmigung Fahrzeuge nach § 13 EG-FGV

Neufahrzeuge, die vervollständigt werden, benötigen zur Zulassung zum deutschen Straßenverkehr eine positive Begutachtung nach § 13 EG-FGV.

Als zugelassener KFZ-Sachverständiger kümmern wir uns zuverlässig um Ihre Hauptuntersuchung (HU) in Bamberg. Wenn bei Ihnen eine Hauptuntersuchung (HU) ansteht, dann wenden Sie sich gerne an uns. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Anfrage. Gerne können Sie auch direkt Online einen Termin in unserer Niederlassung in Bamberg vereinbaren! Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Diese Dienstleistung bieten wir Ihnen an unseren Standorten in Bamberg, Coburg, Erlangen, Forchheim, Schweinfurt und Würzburg an.