Fahrzeuge, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben müssen, sind gem. § 29 in Verbindung mit der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen. Dies geschieht in der Hauptuntersuchung (HU).
Prüffälligkeit der Hauptuntersuchung (HU) feststellen
Der Monat der Prüffälligkeit der Hauptuntersuchung (HU) kann folgendermaßen festgestellt werden:
Aus dem Eintrag im Fahrzeugschein oder ggf. der Abmeldebescheinigung, aus dem Datum des Untersuchungsberichts der letzten Hauptuntersuchung (HU) oder an der Prüfplakette (rund) auf dem hinteren Kennzeichen.
Die Zahl die nach oben weist gibt den Monat, die Zahl in der Mitte das Jahr des Ablaufs der Gültigkeit der Plakette und damit die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) an.
Seit dem 1. Juli 2012 wird in keinem Bundesland die Hauptuntersuchung zurückdatiert, wenn die Frist zur Vorführung überzogen wurde. Darum erhalten die Fahrzeuge bundesweit – auch bei überzogener HU – die volle Plakettenlaufzeit.
Bei Überziehen der Vorführung zur Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate muss eine vertiefte Hauptuntersuchung durchgeführt werden, die 20 % mehr kostet, als die „normale“ HU.
Das Fahrzeug, den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 (bei abgemeldeten Fahrzeugen den Fahrzeugbrief).
Sofern zur HU erforderliche Untersuchungen von anderen Dienstleistern durchgeführt worden sind, bringen Sie die Nachweise für diese Untersuchungen zu HU mit.
Wurden Veränderungen am Fahrzeug durchgeführt, bringen Sie bitte die Nachweise der Zulässigkeit der Änderungen am Fahrzeug mit.
Seit 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert.
Sofern die Abgasuntersuchung bereits durch einen anderen Dienstleiter erfolgt ist, bringen Sie bitte hierzu den Nachweis mit. Bitte achten Sie darauf, dass der Nachweis nicht älter als einen Monat ist.
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO ist bei Fahrzeugen mit Autogasanlagen eine wiederkehrende Prüfung der Gasanlage durchzuführen, es sei denn, dass eine außerordentliche Prüfung GAP oder die Gassystem- Einbauprüfung innerhalb des letzten Monats durchgeführt wurde und dieses bescheinigt werden kann. Bei der Prüfung wird gem. Anlage VIII a StVZO die gesamte Gasanlage auf Zustand, Ausführung und Dichtheit geprüft.
Diese Punkte sind wie folgt definiert:
Zustand- Auffälligkeiten
Alle Bauteile der Anlage werden auf sichtbare Schäden oder Mängel überprüft. Dazu wird durch eine Sichtprüfung der Bauteile durchgeführt.
Ausführung- Zulässigkeit
Die im Fahrzeug verwendeten Bauteile müssen den entsprechenden ECE Normen genügen.
Daher müssen alle Bauteile mit dem ECE - Genehmigungszeichen und dem Handelsnamen des Herstellers gekennzeichnet sein.
Dichtheitsprüfung
Vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung muss sichergestellt werden, dass der Gastank einen Füllstand von ca. 50% aufweist.
Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (vgl. H-Kennzeichen). Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt sein. Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein, d.h. die Hauptuntersuchung muss bestanden werden und es muss mindestens die Zustandsnote 3 haben.
Identität
Die originale FIN (Fahrzeug-Identnummer) muss vorhanden sein.
Karosserie/Äußeres Erscheinungsbild
Lack
Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, jedoch muss die Lackierung zeitgenössisch sein.
Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, Originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für eine positive Begutachtung ausreichend.
Blech
Umbauten (z. B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegen hat (z. B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio.)
Äußeres Erscheinungsbild
Rahmen und Fahrwerk
Rahmen
Fahrwerk
Motor und Antrieb
Motor
Getriebe
Wenn an Ihren Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen, sofern nicht umgehend eine Begutachtung nach § 19.3 erfolgt.
Beispiele für derartige Änderungen sind: Verwendung von Leichtmetallrädern mit geänderter Bereifung, Leistungsänderungen (z. B. an Krafträdern).
Zum Lieferumfang der verwendeten Anbauteile gehört in der Regel ein Gutachten, aus dem Sie entnehmen können, ob eine Anbauabnahmen der Änderung erforderlich ist und welche Besonderheiten gegebenenfalls zu beachten sind, um die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug nicht zu gefährden.
Bei der Vorführung des geänderten Fahrzeugs zur Kfz-Abnahme (Anbauabnahmen) legen Sie uns bitte den Fahrzeugbrief und -schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil1 sowie die zu den Änderungsteilen mitgelieferten Papiere vor, sie sind eine wichtige Arbeitsunterlage für unsere Sachverständigen.
Bei Beachtung der im Gutachten aufgeführten Anmerkungen bzw. Auflagen kann im Regelfall eine positive Begutachtung erfolgen.
Wenn an Ihren Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer erwarten lassen, die Fahrzeugart ändern oder die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Sofern keine Gutachten vorliegen, die den vorgenommenen Umbau explizit beschreiben, kann die Betriebserlaubnis durch eine positive § 19.2 Begutachtung wiedererlangt werden. Art und Umfang der Untersuchung hängt vom Umbau und den vorliegenden Gutachten ab.
Beispiele für derartige Änderungen sind: Ausbau eines Fahrzeugs zum Wohnmobil.
Einzelabnahmen nach § 21 StVZO sind erforderlich für aus dem Ausland einzeln eingeführte Fahrzeuge, die nicht über eine EG- Typgenehmigung verfügen oder für Fahrzeuge an denen umfangreiche bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.
Auch Umbauten für besondere Einsatzzwecke sowie für Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist oder die bereits über längere Zeit außer Betrieb gesetzt waren können durch eine Begutachtung nach § 21 StVZO wieder in den Verkehr gebracht werden.