IHRE AMTLICHE HAUPTUNTERSUCHUNG (HU) IN WÜRZBURG

Ingenieurbüro Hofmann GmbH & Co. KG

Randersackerer Straße 40
97072 Würzburg

Telefon: 0931 - 79 00 44 0
Telefax: 0931 - 79 00 44 2
E-Mail: tuev-station-wuerzburg@tuev-nord.de

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Ingenieurbüro Hofmann GmbH & Co. KG Würzburg Team

Sind Sie auf der Suche nach einem vertrauenswürdigen Kfz Sachverständigen? Entweder weil Sie Ihr Auto verkaufen möchten und hierfür ein professionelles Wertgutachten benötigen? Oder wurden Sie in einen Unfall verwickelt und brauchen zwecks Schadensregulierung ein Unfallgutachten? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Unser erfahrenes Team von Kfz Sachverständigen berät Sie gerne zu allen genannten Anliegen. Neben Schaden- und Wertgutachten erstellen wir Ihnen auf Wunsch außerdem auch DAT-Fahrzeugschätzung und Oldtimergutachten aus. Des Weiteren bietet unser KFZ Sachverständigenbüro am Standort Würzburg noch diverse andere Dienstleistungen an. Darunter Haupt- und Abgasuntersuchung, Oldtimer-Einstufung, Anbau- sowie Änderungsabnahme, Gasprüfung und weitere.


Zudem sind wir in der Sicherheitsprüfung tätig und auch hier ein zuverlässiger Ansprechpartner für Sie. Im Bereich Sicherheitsprüfung beinhaltet unser umfassender Service Arbeitssicherheit, UVV-Prüfung, Flüssiggasprüfung, die Vermessung von Scheinwerfereinstellplätzen bis hin zur Kalibrierung von AU-Geräten der Marke Bosch.


Wir informieren Sie dazu gerne ausführlich.


Guter Service braucht starke Partner. Deshalb sind unsere langjährigen Vertragspartner, mit denen wir zusammenarbeiten TÜV NORD, der ADAC sowie DAT.


Zögern Sie nicht, uns zu anzurufen. Benötigen Sie einen qualifizierten Kfz Sachverständigen im Raum Würzburg, kontaktieren Sie uns jetzt. Gerne können Sie uns auch in unserem KFZ Sachverständigenbüro besuchen. Wir sind für Sie da!

DIE HAUPTUNTERSUCHUNG (HU) NACH § 29 STVZO

ALS KFZ-SACHVERSTÄNDIGE SIND WIR BERECHTIGT, DIE HAUPTUNTERSUCHUNGEN IM NAMEN UND RECHNUNG DES TÜV NORD DURCHZUFÜHREN.
TÜV Nord

Fahrzeuge, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben müssen, sind gem. § 29 in Verbindung mit der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen. Dies geschieht in der amtlichen Hauptuntersuchung (HU).

  • PRÜFFÄLLIGKEIT DER HAUPTUNTERSUCHUNG (HU) FESTSTELLEN

    Der Monat der Prüffälligkeit der Hauptuntersuchung (HU) kann folgendermaßen festgestellt werden:


    Aus dem Eintrag im Fahrzeugschein oder ggf. der Abmeldebescheinigung, aus dem Datum des Untersuchungsberichts der letzten Hauptuntersuchung (HU) oder an der Prüfplakette (rund) auf dem hinteren Kennzeichen.


    Die Zahl, die nach oben weist, gibt den Monat, die Zahl in der Mitte das Jahr des Ablaufs der Gültigkeit der Plakette und damit die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) an.


    Seit dem 1. Juli 2012 wird in keinem Bundesland die Hauptuntersuchung zurückdatiert, wenn die Frist zur Vorführung überzogen wurde. Darum erhalten die Fahrzeuge bundesweit – auch bei überzogener HU – die volle Plakettenlaufzeit.


    Bei Überziehen der Vorführung zur Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate muss eine vertiefte Hauptuntersuchung durchgeführt werden, die 20 % mehr kostet, als die „normale“ HU.

HU

WAS MUSS ICH MITBRINGEN, WENN ICH EINE HU DURCHFÜHREN LASSEN MÖCHTE?

Das Fahrzeug, den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 (bei abgemeldeten Fahrzeugen den Fahrzeugbrief).


Sofern zur HU erforderliche Untersuchungen von anderen Dienstleistern durchgeführt worden sind, bringen Sie die Nachweise für diese Untersuchungen zu HU mit.


Wurden Veränderungen am Fahrzeug durchgeführt, bringen Sie bitte die Nachweise der Zulässigkeit der Änderungen am Fahrzeug mit.

DIE ABGASUNTERSUCHUNG (AU)
DIE ÄRA DER AU-PLAKETTE IST ZU ENDE

Seit 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert.

Sofern die Abgasuntersuchung bereits durch einen anderen Dienstleiter erfolgt ist, bringen Sie bitte hierzu den Nachweis mit. Bitte achten Sie darauf, dass der Nachweis nicht älter als einen Monat ist.

GASPRÜFUNG IN VERBINDUNG MIT § 29 STVZO

Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO ist bei Fahrzeugen mit Autogasanlagen eine wiederkehrende Prüfung der Gasanlage durchzuführen, es sei denn, dass eine außerordentliche Prüfung GAP oder die Gassystem-Einbauprüfung innerhalb des letzten Monats durchgeführt wurde und dieses bescheinigt werden kann. Bei der Prüfung wird gem. Anlage VIII a StVZO die gesamte Gasanlage auf Zustand, Ausführung und Dichtheit geprüft.

Diese Punkte sind wie folgt definiert:

  • ZUSTAND-AUFFÄLLIGKEITEN

    Alle Bauteile der Anlage werden auf sichtbare Schäden oder Mängel überprüft. Dazu wird eine Sichtprüfung der Bauteile durchgeführt.

  • AUSFÜHRUNG-ZULÄSSIGKEIT

    Die im Fahrzeug verwendeten Bauteile müssen den entsprechenden ECE Normen genügen.


    Daher müssen alle Bauteile mit dem ECE - Genehmigungszeichen und dem Handelsnamen des Herstellers gekennzeichnet sein.

  • DICHTHEITSPRÜFUNG

    Vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung muss sichergestellt werden, dass der Gastank einen Füllstand von ca. 50 % aufweist.

OLDTIMER-EINSTUFUNG NACH § 23 STVZO
DER ANFORDERUNGSKATALOG FÜR DAS H-KENNZEICHEN

Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (vgl. H-Kennzeichen). Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt sein. Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein, d.h. die Hauptuntersuchung muss bestanden werden und es muss mindestens die Zustandsnote 3 haben.

  • IDENTITÄT

    Die originale FIN (Fahrzeug-Identnummer) muss vorhanden sein.

  • KAROSSERIE/ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD

    Lack

    Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, jedoch muss die Lackierung zeitgenössisch sein.


    Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für eine positive Begutachtung ausreichend.


    Blech

    Umbauten (z. B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat (z. B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio.)


    Äußeres Erscheinungsbild

    • Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren Dellen.
    • Weitgehend frei von Rost
    • Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.
  • RAHMEN UND FAHRWERK

    Rahmen

    • Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replika
    • Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung
    • Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein

    Fahrwerk

    • Original-Fahrwerk oder zeitgenössischer Umbau
  • MOTOR UND ANTRIEB

    Motor

    • Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps oder zeitgenössischer Umbau zulässig

    Getriebe

    • Nur Originalgetriebe oder zeitgenössischer Umbau zulässig
KFZ- UND ANBAUABNAHMEN NACH § 19.3 STVZO

Wenn an Ihrem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen, sofern nicht umgehend eine Begutachtung nach § 19.3 erfolgt.

Beispiele für derartige Änderungen sind: Verwendung von Leichtmetallrädern mit geänderter Bereifung, Leistungsänderungen (z. B. an Krafträdern).

KFZ- UND ANBAUABNAHMEN

KFZ- UND ANBAUABNAHMEN


Zum Lieferumfang der verwendeten Anbauteile gehört in der Regel ein Gutachten, aus dem Sie entnehmen können, ob eine Anbauabnahme der Änderung erforderlich ist und welche Besonderheiten gegebenenfalls zu beachten sind, um die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug nicht zu gefährden.


Bei der Vorführung des geänderten Fahrzeugs zur Kfz-Abnahme (Anbauabnahme) legen Sie uns bitte den Fahrzeugbrief und -schein, bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1, sowie die zu den Änderungsteilen mitgelieferten Papiere vor. Sie sind eine wichtige Arbeitsunterlage für unsere Sachverständigen.


Bei Beachtung der im Gutachten aufgeführten Anmerkungen bzw. Auflagen kann im Regelfall eine positive Begutachtung erfolgen.

KFZ- UND ANBAUABNAHMEN NACH § 19.2 STVZO

Wenn an Ihrem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen, die Fahrzeugart ändern oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Sofern keine Gutachten vorliegen, die den vorgenommenen Umbau explizit beschreiben, kann die Betriebserlaubnis durch eine positive § 19.2 Begutachtung wiedererlangt werden. Art und Umfang der Untersuchung hängen vom Umbau und den vorliegenden Gutachten ab.

Beispiele für derartige Änderungen sind: Ausbau eines Fahrzeugs zum Wohnmobil.

EINZELABNAHMEN § 21 STVZO

Einzelabnahmen nach § 21 StVZO sind erforderlich für aus dem Ausland einzeln eingeführte Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Typgenehmigung verfügen oder für Fahrzeuge, an denen umfangreiche bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.

Auch Umbauten für besondere Einsatzzwecke sowie für Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist, oder die bereits über längere Zeit außer Betrieb gesetzt waren, können durch eine Begutachtung nach § 21 StVZO wieder in den Verkehr gebracht werden.

EINZELGENEHMIGUNG FAHRZEUGE NACH § 13 EG-FGV

Neufahrzeuge, die vervollständigt werden, benötigen zur Zulassung zum deutschen Straßenverkehr eine positive Begutachtung nach § 13 EG-FGV.

Als zugelassener KFZ-Sachverständiger kümmern wir uns zuverlässig um Ihre amtliche Hauptuntersuchung (HU) in Bamberg. Wenn Sie eine HU durchführen lassen möchten, dann wenden Sie sich gerne an uns. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Anfrage. Gerne können Sie auch direkt online einen Termin in unseren Niederlassungen in Bamberg und Würzburg vereinbaren! Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Diese Dienstleistung bieten wir Ihnen an unseren Standorten in Bamberg, Coburg, Erlangen, Forchheim, Schweinfurt und Würzburg an.

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